Satzung des gemeinnützigen Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Wolfsburg, Ortsfeuerwehr Stadtmitte, e. V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19.12.2020 in Wolfsburg

§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wolfsburg,Ortsfeuerwehr Stadtmitte“ nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V..

2.Sitz des Vereins ist in Wolfsburg.3.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu-erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderungdes Feuerschutzes, des Arbeitsschutzes, Katastrophen- und Zivilschutzes, der Unfallver-hütung, der Rettung aus Lebensgefahr sowie die Förderung des bürgerschaftlichen En-gagements.Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die FreiwilligeFeuerwehr Wolfsburg, Ortsfeuerwehr Stadtmitte, der Stadt Wolfsburg zur Verwirklichungvon oben benannten steuerbegünstigten Zwecken.Insbesondere:die ideelle und materielle Unterstützung und Förderung der Belange der FreiwilligenFeuerwehr in Wolfsburg-Ortsfeuerwehr Stadtmitte,Öffentlichkeitsarbeit, wie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Ausstellungen und In-formationsmaßnahmen,die Pflege des Gedankengutes des freiwilligen Feuerwehrwesens und des Ehrenam-tes,die Förderung der Kinder- und Jugendfeuerwehr in Wolfsburg
2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.5.Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.Ehrenamtlich tätige Mitglieder können auch eine Vergütung nach Maßgabe einer Auf-wandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in §3 Nr. 26 a EStG, erhalten. Die Gewährung angemessener Vergütung für haupt- und ne-benberufliche Dienstleistungen auf Grund besonderer Gestellungsverträge bleibt hiervonunberührt.


§3 Mitgliedschaft

1.Der Verein ist Mitglied des Feuerwehrverbandes der Stadt Wolfsburg e.V..
2.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen undprivaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der ge-setzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mit-gliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entspre-chend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stel-len. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch bestehtnicht.
3.Mit der Aufnahme in den Verein gilt eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Bei-tragspflicht.
4.Mitglieder haben
Sitz - und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
Informations- und Auskunftsrechte,
das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzun-gen,
Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,
Treuepflicht gegenüber dem Verein,
die Bringschuld, pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
5.Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahrzu. Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 3 Abs. 4 erwähnten Rechte und Pflichten,mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Alle Mitglieder haben ihre Rechtehöchstpersönlich auszuüben.
6.Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod,
durch Austritt,
durch Ausschluss aus dem Verein oder
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mit der Entrich-tung eines Jahresbeitrags in Verzug ist.
7.Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhal-tung einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.
8.Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbeson-dere, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereinsverstoßen oder sich sonst vereinsschädigend verhalten hat.
9.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit endgültig. Ein Rechts-mittel gegen den Ausschließungsbeschluss besteht nicht. Antragsberechtigt ist jedesMitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beimVorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewäh-ren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschlie-ßenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einenAnteil am Vereinsvermögen.
10.Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich besondere Verdiensteum das Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag desVorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzei-tig ordentliches Mitglied im Verein sind, haben in Abweichung zu Abs. 3. keine Beitrags-pflicht und zu Abs. 4 kein Stimmrecht.


§4 Vereinsmittel, Mitgliedsbeiträge

1.Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Spenden,Zuwendungen und Umlagen.
2.Die Mitgliederversammlung beschließt jeweils für das folgende Geschäftsjahr die Höheder Mitgliedsbeiträge und er wird im 1. Quartal des folgenden Geschäftsjahres fällig. DieBeiträge bleiben unverändert, wenn die Mitgliederversammlung hierzu keinen gesonder-ten Beschluss fasst.
3.Zahlt ein Mitglied seine Beiträge nicht, so wird das Mitglied nach zweimaliger Mahnungunter Hinweis auf einen möglichen Ausschluss in der zweiten Mahnung aus dem Vereinausgeschlossen. Dies kann gem. § 3 Abs. 6 dieser Satzung frühestens nach 12 MonatenVerzug (ein Jahresbeitrag) erfolgen.


§5 Organe

Organe des Vereins sind:
1.der Vorstand und
2.die Mitgliederversammlung


§6 Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus 4 stimmberechtigten Personen:
aus der oder dem Vorsitzenden,
der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
aus der Kassenwartin oder dem Kassenwart und
der Protokollführerin oder dem Protokollführer.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes setzen sich zusammen aus zwei Mit-gliedern kraft Funktion und zwei gewählten Mitgliedern.
2.Mitglieder kraft Funktion sind:
a)die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister für die OrtsfeuerwehrStadtmitte als Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender und
b)die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder der stellvertretende Ortsbrand-meister als stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder stellvertretender Vor-standsvorsitzender.
3.Das Amt eines Vorstandsmitglieds kraft Funktion endet mit Ablauf des Innehabens derjeweils vorstehend genannten Funktion, durch Abberufung, durch Tod oder durch Nieder-legung.
4.Treten unter Abs. 2 genannte Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger das Vorstands-amt im Förderverein nicht an bzw. endet das Vorstandsamt durch Abberufung oder Nie-derlegung ohne gleichzeitige Beendigung der Funktion, beruft das Ortskommando nach §7 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolfsburg unverzüglich ein Vor-standsmitglied als Ersatz für das nicht angetretene oder ausgeschiedene Vorstandsmit-glied kraft Funktion (berufenes Vorstandsmitglied).
5.Mehrmalige Berufungen sind zulässig. Das Amt eines berufenen Vorstandsmitgliedesendet mit Ablauf der Amtszeit, durch Abberufung, durch Tod, durch Niederlegung, durchWahl einer neuen Ortsbrandmeisterin oder eines neuen Ortsbrandmeisters oder einerneuen stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder einem neuen stellvertretenden Orts-brandmeister in der Ortswehr oder mit Vollendung der Altersgrenze für den Dienst in derEinsatzabteilung gemäß NBrandSchG in seiner aktuellen Fassung. Nach Beendigungdes Amtes eines berufenen Vorstandsmitglieds übernimmt das Amt die entsprechendeFunktionsträgerin oder der entsprechende Funktionsträger gemäß Absatz 2, es sei dennsie oder er ist hierzu nicht bereit, hat das Amt zuvor bereits einmal niedergelegt oder eshandelt sich um eine zuvor aus dem Vorstand abberufene Person.
6.Die zwei darüber hinaus gehenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder-versammlung nach § 7 Abs. 5 und 6 dieser Satzung gewählt. Die Amtszeit eines gewähl-ten Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre.
7.Der Vorstand kann um beratende Mitglieder (nicht stimmberechtigt) erweitert werden.
8.Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder wenn die Rechte eines Vorstandsmit-glieds gemäß Abs. 8 ruhen, führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zum Amts-antritt des Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Vereinstätigkeit al-lein weiter.
9.Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3der anwesenden Stimmberechtigten jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere
eine grobe Pflichtverletzung,
schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Ge-schäftsführung oder
vereinsschädigendes Verhalten.
Der oder dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Ge-gen eine ordnungsgemäße Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Amtsent-hebung steht der oder dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
10.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungs-aufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderenVereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b)die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mit-gliederversammlung durch die oder den Vorsitzenden oder eine Stellvertreterin odereinen Stellvertreter und
c)die Festlegung der Verwendung von Vereinsmitteln gemäß § 4 Abs. 1.
11.Der Verein wird durch zwei stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands, darunter die oderder Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende im Sinn von § 26 BGBgemeinsam vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass im Einzelfall oder für Geschäfte biszu einer festgelegten Größenordnung ein Vorstandsmitglied alleine abschlussberechtigtist.
12.Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzun-gen, zu denen die oder der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Bei Stimmengleichheit(„Pattsituation“) ist die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit dieStimme der oder des 2. Vorsitzenden ausschlaggebend.
13.Die oder der Vorsitzende kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Ge-genstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichtsanderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Die oder der Vorsitzende legtdie Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die E-Mail-Vorlagegilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sende-bestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Wi-derspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vomVorsitzenden gesetzten Frist, muss die oder der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzungeinladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zumUmlaufverfahren und zur Beschlussvorlage. Der Vorstand kann besondere Vertretergem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.


§7 Mitgliederversammlung, Satzungsänderungen

1.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vor-stand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a)Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b)Entlastung des Vorstandes,
c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes nach § 6 Abs. 6, Abs. 7 undAbs. 8 und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,
d)Änderung der Satzung,
e)Auflösung des Vereins,
f)Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g)Erlass von Ordnungen,
h)Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
2.Satzungsänderungen sind dem Feuerwehrverband Wolfsburg e.V. vor der Beschlussfas-sung anzuzeigen. Satzungsänderungen, die diesen Absatz und die § 2, § 3 Abs. 1, § 6, §7 und § 10 betreffen, bedürfen der Zustimmung des Feuerwehrverband Wolfsburg e.V..3.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich – in der Regel am gleichen Tag wiedie ordentliche Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Stadtmitte – statt. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichenBestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:a)wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oderb)wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründevom Vorstand verlangt.4.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagenund unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang im Schaukasten des Vereins -straßenseitig am Gebäude der Dieselstraße 22 in 38446 Wolfsburg - und per E-Maileinzuberufen. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag des Aushangs bzw.der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die demVorstand letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von E-Mail-Adresse und ggf. Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlungschriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträgesind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen denMitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablaufder Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlungdurch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 deranwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.5.Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-rung von seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung voneinem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,so bestimmt die Mitgliederversammlung die Leiterin oder den Leiter. Die Versammlungs-leiterin oder der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrechtaus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt sie oder er alleinden Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Ihre bzw. seine Entschei-dungen sind unanfechtbar.6.Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. JedesMitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüssewerden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungengelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Stimmengleichheit giltals Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmbe-rechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. In Personal-angelegenheiten wird grundsätzlich eine geheime Abstimmung durchgeführt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Die Briefwahl ist nicht zulässig.
Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder und die 3/4 Mehrheit der in der Abstimmung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder nicht er-reicht, reicht in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bei der Abstimmung zu die-sem Punkt die 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungs-leiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
a)Ort und Zeit der Versammlung,
b)Name der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters und der Proto-kollführerin oder des Protokollführers,
c)Zahl der anwesenden Mitglieder
d)Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
e)die Tagesordnung,
f)die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahlder Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),
g)die Art der Abstimmung,
h)Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut sowie
i)Beschlüsse in vollem Wortlaut.


§8 Kassenprüfung

1.Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitgliedermindestens zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für eine Amtszeit von zweiJahren. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer kann nach einer WahlperiodeNichtausübung des Amtes wiedergewählt werden.
2.Aufgabe der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers ist die Prüfung der Finanzbuch-haltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehenderUntergliederungen. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer ist zur umfassendenPrüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsichtberechtigt und verpflichtet. Sie oder er kann auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers. Dies gilt auch für unangemeldete, soge-nannte Ad-hoc-Prüfungen.
3.Den Kassenprüferinnen oder den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Ein-sicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihroder ihm zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht ver-weigert werden.
4.Die Kassenprüferinnen oder den Kassenprüfern erstattet der Mitgliederversammlungden Bericht über das Ergebnis der Prüfhandlungen und empfiehlt dieser ggf. in ihremPrüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüferin oderdes Kassenprüfers erfolgt mündlich in der Mitgliederversammlung.


§9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1.Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben unddes Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche undsachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinausgespeichert, übermittelt und verändert.
2.Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzungstimmen die Mitglieder der
Speicherung,
Bearbeitung,
Verarbeitung und
Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. ein Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3.Jedes Mitglied hat das Recht auf
Auskunft über seine gespeicherten Daten,
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
Sperrung seiner Daten und
Löschung seiner Daten.


§10 Auflösung

1.Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglie-derversammlung mit der in § 7 Abs. 6 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheitbeschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2.Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sowie bei Auflösung oder Aufhebung desVereins fällt das Vermögen des Vereins dem Feuerwehrverband Wolfsburg e.V. zu,der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche,vorrangig für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 11Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.12.2020 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Wolfsburg, den 19.12.2020