Satzung des gemeinnützigen Fördervereins
der Freiwilligen Feuerwehr, Ortsfeuerwehr Reislingen, e. V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 09.04.2017 in Reislingen


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr, Ortsfeuerwehr Reislingen,“ nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V..
  2. Sitz des Vereins ist in Reislingen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes, des Arbeitsschutzes, Katastrophen- und Zivilschutzes, der Unfallverhütung, der Rettung aus Lebensgefahr sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Freiwillige Feuerwehr, Ortsfeuerwehr Reislingen, der Stadt Wolfsburg zur Verwirklichung von oben benannten steuerbegünstigten Zwecken.

    Insbesondere:
    • die ideelle und materielle Unterstützung und Förderung der Belange der Freiwilligen Feuerwehr in Reislingen,
    • Öffentlichkeitsarbeit, wie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Ausstellungen und Informationsmaßnahmen,
    • die Pflege des Gedankengutes des freiwilligen Feuerwehrwesens und des Ehrenamtes,
    • die Pflege und die Förderung kulturellen und traditionellen Brauchtums und des Heimatgedankens der Freiwilligen Feuerwehr Reislingen,
    • die Förderung der Kinder- und Jugendfeuerwehr in Reislingen, sowie des
    • Feuerwehrmusikwesens in Reislingen,
    • die Zusammenarbeit mit privaten, öffentlichen, politischen und konfessionellen Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und indirekte Erhöhung der Sicherheit in Reislingen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können auch eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 a EStG, erhalten. Die Gewährung angemessener Vergütung für haupt- und nebenberufliche Dienstleistungen auf Grund besonderer Gestellungsverträge bleibt hiervon unberührt.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied des Feuerwehrverbandes der Stadt Wolfsburg e.V..

  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Reislingen verpflichten sich für die Dauer ihrer aktiven Mitgliedschaft dem Förderverein beizutreten.

  3. Mit der Aufnahme in den Verein gilt eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Beitragspflicht.

  4. Mitglieder haben
    • Sitz - und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
    • Informations- und Auskunftsrechte,
    • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen,
    • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,
    • Treuepflicht gegenüber dem Verein,
    • die Bringschuld, pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

  5. Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 3 Abs. 4 erwähnten Rechte und Pflichten, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben.

  6. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod,
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss aus dem Verein oder
    • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung eines Jahresbeitrags in Verzug ist.

  7. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.

  8. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich sonst vereinsschädigend verhalten hat.

  9. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss besteht nicht. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Ein Ausschluss erfolgt fristlos ohne Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Beitrages für das laufende Kalenderjahr.

  10. Ehrenmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Reislingen werden automatisch als solche im Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Reislingen geführt.

  11. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied im Verein sind, haben in Abweichung zu Abs. 4 kein Stimmrecht.

§ 4
Vereinsmittel, Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Spenden, Zuwendungen, Umlagen und Einnahmen aus Veranstaltungen.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt jeweils für das folgende Geschäftsjahr die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge bleiben unverändert, wenn die Mitgliederversammlung hierzu keinen gesonderten Beschluss fasst.

  3. Zahlt ein Mitglied seine Beiträge nicht, so wird das Mitglied nach zweimaliger Mahnung unter Hinweis auf einen möglichen Ausschluss in der zweiten Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies kann gem. § 3 Abs. 6 dieser Satzung frühestens nach 12 Monaten Verzug (ein Jahresbeitrag) erfolgen.

  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5
Organe


Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 stimmberechtigten Personen:
    • Aus der oder dem Vorsitzenden,
    • der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • aus der Kassenwartin oder dem Kassenwart und
    • der Protokollführerin oder dem Protokollführer.

    Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes setzen sich zusammen aus zwei Mitgliedern kraft Funktion und zwei gewählten Mitgliedern.

  2. Mitglieder kraft Funktion sind:

    1. die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister für Reislingen als Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender und
    2. die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder der stellvertretende Ortsbrandmeister als stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder stellvertretender Vorstandsvorsitzender.
  3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds kraft Funktion endet mit Ablauf des Innehabens der jeweils vorstehend genannten Funktion, durch Abberufung, durch Tod oder durch Niederlegung.

  4. Treten unter Abs. 2 genannte Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger das Vorstandsamt im Förderverein nicht an bzw. endet das Vorstandsamt durch Abberufung oder Niederlegung ohne gleichzeitige Beendigung der Funktion, beruft das Ortskommando nach § 7 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolfsburg unverzüglich ein Vorstandsmitglied als Ersatz für das nicht angetretene oder ausgeschiedene Vorstandsmitglied kraft Funktion (berufenes Vorstandsmitglied).

  5. Mehrmalige Berufungen sind zulässig. Das Amt eines berufenen Vorstandsmitgliedes endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Abberufung, durch Tod, durch Niederlegung, durch Wahl einer neuen Ortsbrandmeisterin oder eines neuen Ortsbrandmeisters oder einer neuen stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder einem neuen stellvertretenden Ortsbrandmeister in der Ortswehr odermit Vollendung der Altersgrenze für den Dienst in der Einsatzabteilung gemäß NBrandSchG in seiner aktuellen Fassung. Nach Beendigung des Amtes eines berufenen Vorstandsmitglieds übernimmt das Amt die entsprechende Funktionsträgerin oder der entsprechende Funktionsträger gemäß Absatz 2, es sei denn sie oder er ist hierzu nicht bereit, hat das Amt zuvor bereits einmal niedergelegt oder es handelt sich um eine zuvor aus dem Vorstand abberufene Person.

  6. Die zwei darüber hinaus gehenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung nach § 7 Abs. 5 und 6 dieser Satzung gewählt. Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre.

  7. Der Vorstand kann um beratende Mitglieder (nicht stimmberechtigt) erweitert werden.

  8. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder wenn die Rechte eines Vorstandsmitglieds gemäß Abs. 8 ruhen, führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt des Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Vereinstätigkeit allein weiter.

  9. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden.

    Als wichtiger Grund gilt insbesondere
    • eine grobe Pflichtverletzung,
    • schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung oder
    • vereinsschädigendes Verhalten.

    Der oder dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Amtsenthebung steht der oder dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

  10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch die oder den Vorsitzenden oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und
    3. die Festlegung der Verwendung von Vereinsmitteln gemäß § 4 Abs. 1.
  11. Der Verein wird durch zwei stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende im Sinn von § 26 BGB gemeinsam vertreten. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass im Einzelfall oder für Geschäfte bis zu einer festgelegten Größenordnung ein Vorstandsmitglied alleine abschlussberechtigt ist.

  12. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, zu denen die oder der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Bei Stimmengleichheit („Pattsituation“) ist die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der oder des 2. Vorsitzenden ausschlaggebend.

  13. Die oder der Vorsitzende kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Die oder der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss die oder der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

§ 7
Mitgliederversammlung, Satzungsänderungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes nach § 6 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,
    4. Änderung der Satzung,
    5. Auflösung des Vereins,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. Erlass von Ordnungen,
    8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
  2. Satzungsänderungen sind dem Feuerwehrverband Wolfsburg e.V. vor der Beschlussfassung anzuzeigen. Satzungsänderungen, die diesen Absatz und die § 2, § 3 Abs. 1, § 6, § 7 und § 10 betreffen, bedürfen der Zustimmung des Feuerwehrverband Wolfsburg e.V..

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich – in der Regel am gleichen Tag wie die ordentliche Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Reislingen - statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:

    a) wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder
    b) wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung durch ortsüblichen Aushang und per E-Mail einzuberufen. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag des Aushangs bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von E-Mail-Adresse und ggf. Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die Leiterin oder den Leiter. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt sie oder er allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Ihre bzw. seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

  6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. In Personalangelegenheiten wird grundsätzlich eine geheime Abstimmung durchgeführt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Die Briefwahl ist nicht zulässig.

    Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder und die 3/4 Mehrheit der in der Abstimmung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder nicht erreicht, reicht in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bei der Abstimmung zu diesem Punkt die 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  7. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
    Es muss enthalten:

    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. Name der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters und der Protokollführerin oder des Protokollführers,
    3. Zahl der anwesenden Mitglieder
    4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
    5. die Tagesordnung,
    6. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),
    7. die Art der Abstimmung,
    8. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut sowie
    9. Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 8
Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder mindestens eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer kann nach einer Wahlperiode oder Nichtausübung des Amtes wiedergewählt werden.

  2. Aufgabe der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Sie oder er kann auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Kassenprüfung erfolgt ein Mal jährlich für das laufende Geschäftsjahr.

  3. Der Kassenprüferin oder dem Kassenprüfer ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihr oder ihm zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

  4. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung den Bericht über das Ergebnis der Prüfhandlungen und empfiehlt dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers erfolgt mündlich in der Mitgliederversammlung.

§ 9
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    • Speicherung,
    • Bearbeitung,
    • Verarbeitung und
    • Übermittlung

    ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. ein Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
    • Sperrung seiner Daten und
    • Löschung seiner Daten.

§ 10
Auflösung

  1. Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 6 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Feuerwehrverband Wolfsburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche, vorrangig für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11
Schlussbestimmungen


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.04.2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.


Reislingen, den 09.04.2017