An dieser Stelle ist die Satzung des Fördervereins der FF Barnstorf einzusehen.
Satzung des Fördervereins der
Freiwilligen Feuerwehr, Ortsteil Barnstorf e.V.
Satzung des gemeinnützigen Fördervereins der
Freiwilligen Feuerwehr, Ortsfeuerwehr Barnstorf e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr, Ortsfeuerwehr Barnstorf“ nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist in Wolfsburg, Ortsteil Barnstorf
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes, des Arbeitsschutzes, Katastrophen- und Zivilschutzes, der Unfallverhütung, der Rettung aus Lebensgefahr sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Freiwillige Feuerwehr, Ortsfeuerwehr Barnstorf, der Stadt Wolfsburg zur Verwirklichung von oben benannten steuerbegünstigten Zwecken.
Insbesondere:
- die ideelle und materielle Unterstützung und Förderung der Belange der Freiwilligen Feuerwehr inBarnstorf,
- Öffentlichkeitsarbeit, wie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Ausstellungen und Informationsmaßnahmen,
- die Pflege des Gedankengutes des freiwilligen Feuerwehrwesens und des Ehrenamtes,
- die Pflege und die Förderung kulturellen und traditionellen Brauchtums und des Heimatgedankens der Freiwilligen Feuerwehr Barnstorf,
- die Förderung der Kinder- und Jugendfeuerwehr in Barnstorf sowie des
- Feuerwehrmusikwesens in Barnstorf,
- die Zusammenarbeit mit privaten, öffentlichen, politischen und konfessionellen Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und indirekte Erhöhung der Sicherheit in Barnstorf.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können auch eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 a EStG, erhalten. Die Gewährung angemessener Vergütung für haupt- und nebenberufliche Dienstleistungen auf Grund besonderer Gestellungsverträge bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein ist Mitglied des Feuerwehrverbandes der Stadt Wolfsburg e.V.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Mit der Aufnahme in den Verein gilt eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Beitragspflicht.
4. Mitglieder haben
- Sitz - und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
- Informations- und Auskunftsrechte,
- das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
- das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen,
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,
- Treuepflicht gegenüber dem Verein,
- die Bringschuld, pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
5. Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 3 Abs. 4 erwähnten Rechte und Pflichten, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben.
6. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein oder
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung eines Jahresbeitrags in Verzug ist.
7. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.
8. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich sonst vereinsschädigend verhalten hat.
9. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss besteht nicht. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach
Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden
Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
10. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied im Verein sind, haben in Abweichung zu Abs. 4 kein Stimmrecht.
§ 4 Vereinsmittel, Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Spenden, Zuwendungen und Umlagen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt jeweils für das folgende Geschäftsjahr die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge bleiben unverändert, wenn die Mitgliederversammlung hierzu keinen gesonderten Beschluss fasst.
3. Zahlt ein Mitglied seine Beiträge nicht, so wird das Mitglied nach zweimaliger Mahnung unter Hinweis auf einen möglichen Ausschluss in der zweiten Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies kann gem. § 3 Abs. 6 dieser Satzung frühestens nach 12 Monaten Verzug (ein Jahresbeitrag) erfolgen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
4 stimmberechtigten Personen:
- Aus der oder dem Vorsitzenden,
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- aus der Kassenwartin oder dem Kassenwart und
- der Protokollführerin oder dem Protokollführer
Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes setzen
sich zusammen aus vier Mitgliedern kraft Funktion.
2. Mitglieder kraft Funktion sind:
a) die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister für Barnstorf als Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender,
b) die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder der stellvertretende Ortsbrandmeister für Barnstorf als stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder stellvertretender Vorstandsvorsitzender,
c) die Kassenwartin oder der Kassenwart der Freiwilligen Feuerwehr Barnstorf als Kassenwartin oder Kassenwart und
d) die Schriftführerin oder der Schriftführer der Freiwilligen Feuerwehr Barnstorf als Protokollführerin oder Protokollführer.
3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds kraft Funktion endet mit Ablauf des Innehabens der jeweils vorstehend genannten Funktion, durch Abberufung, durch Tod oder durch Niederlegung.
4. Treten unter Abs. 2 genannte Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger das Vorstandsamt im Förderverein nicht an bzw. endet das Vorstandsamt durch Abberufung oder Niederlegung ohne gleichzeitige Beendigung der Funktion,
beruft das Ortskommando nach § 7 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolfsburg unverzüglich ein Vorstandsmitglied als Ersatz für das nicht angetretene oder ausgeschiedene Vorstandsmitglied kraft Funktion (berufenes Vorstandsmitglied).